Kreisjagdverein Hofgeismar e.V.

Satzung des Kreisjagdvereins Hofgeismar e.V.

Artikel 1

1: Der Verein führt den Namen „Kreisjagdverein Hofgeismar e.V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nr. 85VR3569 beim Amtsgericht Kassel eingetragen. Gründungsjahr des Vereins ist 1949. Der Sitz des Vereins ist Hofgeismar. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesjagdverbands Hessen e.V. mit Sitz in Bad Nauheim. Der Wirkungskreis des Kreisjagdvereins Hofgeismar erstreckt sich auf den Altkreis Hofgeismar. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

2: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“. Zweck des Vereins ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestands. Einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen im Rahmen des Jagd-, Natur-, Umwelt- und Tierschutzrechts.

3: Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes im Rahmen des Satzungszwecks.

b) Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, des jagdlichen Schrifttums und der jagdkulturellen Eirichtung sowie Anleitung, Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft im Rahmen des Satzungszwecks.

c) Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Satzungszwecks.

d) Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung des Vereins im Rahmen des Satzungszwecks.

4: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5: Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale).

6: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandersatzes (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

Artikel 2 Mitgliedschaft

1: Jedermann, der bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen, kann Mitglied werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2: Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die das 16. Lebensjahr vollendet und die Berechtigung zum Erwerb eines Jagdscheins erworben haben;

b) außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die die Voraussetzungen zu a) nicht erfüllen;

c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft setzt voraus, dass sich die vorgeschlagene Person auf hervorragende Weise um den Verein und um die von diesem verfolgten Ziele verdient gemacht hat.

Artikel 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1: Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen zu benutzen (z.B. Schießstände, Bücherei). Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt; das passive Wahlrecht ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt.

2: Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) Die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstands zu beachten;

b) nach besten Kräften an der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten, echte Kameradschaft zu üben und die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit hochzuhalten;

c) die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und zwar jährlich im Voraus und ausschließlich per Lastschrifteinzug.

3: Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten ist die jeweils gültige Disziplinarordnung des Landesjagdverbands Hessen e.V. verbindlich und wird durch die Mitglieder mit Unterschrift unter die Eintrittserklärung anerkannt.

4: Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen, schriftlich zu erklärendem Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

b) durch Ausschluss Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der/des Betroffenen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands und kann vorgenommen werden; - wenn ein entsprechend wichtiger Grund vorliegt oder bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder Vereinsinteressen; - bei Verlust der für die Mitgliedschaft erforderlichen Eigenschaften; - im Falle der Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Anmahnung. - Die Mahnung muss unter Androhung des Ausschlusses erfolgen.

c) durch das Ableben des Mitglieds.

Zu 4 b): Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Jedes freiwillig oder unfreiwillig ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte an dem Verein und dessen Vereinsvermögen. Artikel 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

Artikel 5 Vorstand

Den Vorstand bilden:

1. Der Vorsitzende

2. Der stellvertretende Vorsitzende

3. Der Schriftführer und dessen Stellvertreter

4. Der Schatzmeister und dessen Stellvertreter.

Dem Vorsitzenden und dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden steht die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie die Leitung des Vereins in allen Angelegenheiten zu. Er beruft die Versammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB! Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten nach Weisung des Vorsitzenden. Er hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er führt insbesondere die Mitgliederliste, hat für den pünktlichen Einzug der Beiträge zu sorgen und der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliedsversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt.Die Wahl erfolgt durch Zuruf und in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Falls ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit ausscheidet oder dauernd verhindert ist, seine Amtsgeschäfte auszuführen, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzperson.

Artikel 6 Mitgliederversammlung

1: Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller erschienenen Mitglieder des Vereins. Sie dient vor allem der Unterrichtung der Mitglieder über jagdliche Tagesfragen, dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Belehrung und Anregung. Sie behandelt außerdem laufende Angelegenheiten, soweit diese nicht der Zuständigkeit einer Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

2: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt Entlastung, wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer und setzt den Beitrag fest. Ihr bleibt es ferner überlassen, Ausschüsse oder Beauftragte zu wählen. Die Einladung zu jeder Mitglieder- und Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben erfolgen. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für besondere, immer wiederkehrende Aufgaben können von der Hauptversammlung besondere Ausschüsse oder Beauftragte gewählt werden, beispielsweise für Äsungsverbesserung, Hundezucht- und -führung, Jagdhornblasen, Junge Jäger, Lernort Natur, Naturschutz, Öffentlichkeitsarbeit, Schießausbildung und -übungen, ferner für gesellschaftliche Angelegenheiten.

3: Der Vorstand hat neben den in Artikeln 6 Abs.2 geregelten Fällen auch dann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 25% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

4: Zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Aufgaben können mit Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, die jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Näheres regeln die Abteilungsordnungen, die sich die jeweiligen Abteilungen geben können. Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Artikel 7 Auflösung und Aufhebung des Vereins

1: Die Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins kann nur in einer eigenen zu diesem Zweck einberufenen Versammlung der Mitglieder mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder durch Einschreiben zu laden. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.

2: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Landesjagdverband Hessen e.V. ( bzw. eine Nachfolgeorganisation, die den Naturschutz fördert), die diese Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3: Ist die einberufende Mitgliederversammlung infolge zu geringer Anzahl der Anwesenden nicht beschlussfähig, so wird nach längstens zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigen beschlussfähig ist, wobei aber zur Entscheidung über den Auflösungsantrag ebenfalls eine ¾ Mehrheit erforderlich ist. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch Liquidatoren, die durch den Verein zu bestimmen werden.

Artikel 8

Der Vorstand ist berechtigt, vom Amtsgericht oder Finanzamt verlangte Änderungen vorzunehmen.

Artikel 9

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hofgeismar.

Artikel 10

Der Verein erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung sowie die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverbands e.V. verbindlich an ( Beschluss der Hauptversammlung vom 12.03.1992).

Artikel 11

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.03.2014 und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde am 08.12.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel auf Registerblatt VR 3569 eingetragen.

gez. Dr. Dietze

Vorsitzender KJV